Der Schierlings-Wasserfenchel,
eine prioritäre Art der FFH-Richtlinie

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Hier können Sie sich über unsere gutachtlichen Leistungen im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen informieren.

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 Die FFH - Richtlinie

Die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Richtlinie (= Richtlinie 92/43/EWG) hat das Ziel, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Artenvielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beizutragen. Viele dieser Arten sind inzwischen ernsthaft bedroht, so dass grenzübergreifende Regelungen zu ihrer Erhaltung sinnvoll sind. Die FFH-Richtlinie ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt worden

Dem Schutzziel soll ein europaweites ökologisches Netz von Schutzgebieten, genannt "Natura 2000", dienen. Für diese Schutzgebiete werden Erhaltungsziele und -maßnahmen formuliert.

Die FFH-Richtlinie trägt auch den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

 

 FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen

Artikel 6 der FFH-Richtlinie besagt, dass bei allen Plänen und Projekten, die ein FFH-Gebiet beeinträchtigen können, eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Solche Pläne und Projekte können z. B.  Bauleitpläne sein oder Vorhaben, die über ein  Planfeststellungsverfahren umgesetzt werden sollen. Entsprechendes regelt § 19c des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung gilt übrigens auch für Schutzgebiete, die nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (= Richtlinie 79/409/ EWG) festgelegt wurden und werden.

Ebenso muss die Verträglichkeit geprüft werden, wenn sich ein Gebiet noch im Auswahlverfahren befindet. Bis dahin haben die Gebiete den Status "(Vorgeschlagenes) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung".

Wie stark die Beeinträchtigung ist, hängt von den für jedes einzelne Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und von den hier vorkommenden Arten und Lebensräumen ab.

Bestimmte, stark gefährdete Arten oder Lebensräume werden als "prioritär" in der Anhangsliste der FFH-Richtlinie geführt. Wenn sie betroffen sind, dürfen hier nur Planungen verwirklicht werden, die der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit dienen, alle anderen Vorhaben sind hier nicht gestattet.

 

 Methodik

Die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ähnelt äußerlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), setzt aber deutlich andere Schwerpunkte. Bei ihr geht es nicht um die querschnittsmäßige Ermittlung der Betroffenheit aller Umweltgüter wie bei der UVP, sondern konkret um die Betroffenheit einzelner, in den Erhaltungszielen festgeschriebener Funktionen des Gebietes.  Ziel der Untersuchung ist es, festzustellen, in welchen Fällen die Erhaltungsziele als beeinträchtigt gelten müssen.

Zunächst erfolgt eine Beschreibung des Vorhabens bezüglich seiner umweltrelevanten Merkmale, aus welchen sich wiederum die Wirkfaktoren, also die zu prüfenden Einflüsse auf die Schutzgegenstände der FFH-Richtlinie ableiten lassen.

Die Darstellung des Bestandes erfolgt in der Regel anhand vorhandener Unterlagen und Literaturrecherchen. Wichtig ist hierbei, auch die Vorbelastungen zu ermitteln, unter denen das Gebiet steht.

Aus der Gegenüberstellung von Wirkfaktoren und relevanten Erhaltungszielen resultiert die Auswirkungsprognose, der eigentliche Kern der Verträglichkeitsuntersuchung. Hier wird festgestellt, ob es sich bei den Wirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele um erhebliche oder nur um unerhebliche Auswirkungen handelt. Gleichzeitig mit der Auswirkungsprognose werden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Minderungsmaßnahmen) entwickelt, die eine Minimierung oder sogar eine Beseitigung der Auswirkungen des Projektes bewirken. Die Auswirkungen des Vorhabens werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen bewertet.

Aus der Summe der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzbereiche (Lebensräume, Arten) ergibt sich die Gesamtbewertung mit der gutachterlichen Schlussfolgerung, ob das Vorhaben insgesamt mit den Erhaltungszielen vereinbar ist oder nicht. Die endgültige Entscheidung über die Verträglichkeit oder Unverträglichkeit obliegt der zuständigen Behörde.

 

Exkurs: Wann sind die Erhaltungsziele gefährdet?

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird nach Art 1(e) der FFH-Richtlinie als günstig bezeichnet, wenn seine Fläche beständig ist oder sich ausdehnt, die Strukturen oder Funktionen wahrscheinlich langfristig Bestand haben und der Erhaltungszustand für die charakteristischen Arten günstig ist.

Der Erhaltungszustand einer Art wird nach Art. 1(i) FFH-Richtlinie als günstig bezeichnet, wenn aufgrund der Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art langfristig ein lebensfähiges Element des Lebensraumes bleiben wird, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art nicht abnimmt oder abnehmen wird und wenn durch einen genügend großen Lebensraum das Überleben der Population gesichert ist.

Der Erhaltungszustand eines Lebensraumes muss daher als ungünstig angesehen werden, wenn seine Fläche sich verkleinert, (2.) die Strukturen und Funktionen langfristig keinen Bestand mehr haben werden und (3.)der Erhaltungszustand für die charakteristischen Arten ungünstig ist.

Analog dazu muss der Erhaltungszustand einer Art als ungünstig bezeichnet werden, wenn (1.) die Populationsdynamik sich dahin verändert, dass anzunehmen ist, dass die Art langfristig kein lebensfähiges Element des Lebensraumes bleiben wird, (2.) das natürliche Verbreitungsgebiet der Art abzunehmen droht und wenn der Lebensraum für das Überleben der Population nicht mehr ausreichend ist.

Sollte durch ein Vorhaben bedingt eine Verschlechterung der Erhaltungsziele bzw. des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten eintreten, dann muss von einer Unverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen gesprochen werden.

 

 Konsequenzen

Hat das Vorhaben, auch nach Berücksichtigung möglicher Planänderungen oder Alternativen noch nachteilige Wirkungen auf das FFH-Gebiet, dann hängt die Genehmigung davon ab,

  • ob besonders gefährdete, sogenannte prioritäre Arten oder Lebensräume betroffen sind (solche sind in den Anhängen zur FFH-Richtlinie besonders gekennzeichnet

  • ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens besteht, und

  • in Zweifelsfällen, welche Stellungnahme die EU-Kommission abgibt.

Bei einer vorliegenden Beeinträchtigung sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Den Ablauf der FFH-Verträglichkeitsprüfung insgesamt zeigt das folgende Schaubild:

 

 Was ist zu tun?

Sollten Sie ein Vorhaben planen, das in einem FFH- oder EU-Vogelschutzgebiet, oder in dessen direkter Nähe liegt, dann können Sie verpflichtet sein, eine Verträglichkeitsuntersuchung vorzulegen.

Zur Klärung empfehlen wir die Durchführung einer Vorprüfung. Darin wird ermittelt, ob das Vorhaben überhaupt nachteilig auf das Schutzgebiet einwirken kann. Ist dies der Fall, wird der weitere Untersuchungsbedarf ermittelt.

Danach wird in der Hauptstudie die eigentliche Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt. Es wird überprüft ob die Wirkungen des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes vereinbar sind. Wenn nicht genügend Daten vorliegen, sind eventuell noch biologische Kartierungen vorzunehmen.

Wir übernehmen gerne für Sie die fachliche Bearbeitung und Beratung rund um die FFH-Verträglichkeitsprüfung von der Vorstudie bis zur Planung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich aller biologischen Untersuchungen. 

 

 Referenzen

FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Bebauungsplan Nr. 28, Gemeinde Horneburg
im Auftrag der Samt
gemeinde Horneburg (2008)

FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34c NNatG i. V. mit § 34 BNatSchG für den Radweg Dornbusch-Krautsand
im Auftrag der Gemeinde Drochtersen (2007)

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für den Bau der Feriensiedlung Elbidyll, Bebauungsplan Nr. 60, Gemeinde Drochtersen
im Auftrag der
Elbidyll KG (2006)

FFH-Vorprüfung für den Bebauungsplan Nr. 30, Gemeinde Fredenbeck (LK Stade):
im Auftrag der NBS Bauernsiedlung (2005)

Ausgleichsmaßnahme zur F-Plan-Änderung der Samtgemeinde Lühe:
Planung eines tidebeeinflussten Priels auf der Elbinsel Lühesand (2001)

FFH-Verträglichkeitsuntersuchung – Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Lühe zum Bau von Liegeplätzen für Fährschiffe,
im Auftrag der Samtgemeinde Lühe, Niedersachsen (2000)

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